Zum Gesetzesinhalt

SozSichAbkGBRDVbgV

§ 1

Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die
-
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,
und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die
-
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg,
bestimmt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Kursivdruck: Vgl. § 243 AFG
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225810967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7476ecc8b049a0ca6ea7cb27bd6bff6af3745cac6fde77281bfb78e1545e64a

XML-Quelle beim Herausgeber