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§ 1
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- Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die
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- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg,
bestimmt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR225810967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7476ecc8b049a0ca6ea7cb27bd6bff6af3745cac6fde77281bfb78e1545e64a