SozSichAbkGBRDVbgG
Art 5
- a)
- Träger der Sozialversicherung oder Verbände solcher Träger als Verbindungsstellen oder zuständige Träger bestimmen, ihre Aufgaben abgrenzen und die Aufsicht regeln,
- b)
- den Personen, auf die das Abkommen und die Vereinbarung anzuwenden sind, die Vorlage von Formblättern, ärztlichen Bescheinigungen und anderen Schriftstücken sowie die Einhaltung von Fristen und die Beachtung von Meldevorschriften auferlegen,
- c)
- ein Verzeichnis derjenigen Organisationen aufstellen, ändern oder ergänzen, deren Beschäftigte im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nach Artikel 7 Abs. 5 des Abkommens den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik unterliegen.
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 9.12.2004 I 3242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212730965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cd6e49893807cbdef48f5873bcf491a81121333ac97cf17339da3bef384a0eb