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Art 2

Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

(1) Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufhalten und eine Rente aus den deutschen Rentenversicherungen beziehen, sowie ihre Familienangehörigen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufhalten, haben bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung. Die Leistungen werden von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der für diesen Ort zuständigen Landkrankenkasse oder, sofern es sich um Bezieher von knappschaftlichen Renten und deren Familienangehörige handelt, von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung gewährt.
(2) Hat eine Orts- oder Landkrankenkasse einer der in Absatz 1 genannten Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen gewährt, so sind ihr die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstatten.
(3) Die Beträge, die nach Absatz 2 von den Trägern der Rentenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Aufwendungen, die bei Anwendung des Absatzes 1 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung entstehen, gelten als Kosten der Krankenversicherung der Rentner.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cd6e49893807cbdef48f5873bcf491a81121333ac97cf17339da3bef384a0eb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 219 SGB 6Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

    „… cherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Aufwendungen, die bei Anwendung des Absatzes 1 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger de …“