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SozSichAbkG UKR

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000320020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa40c729d34e8f43a9c6be6ce448771fb91995e456f6a0c24f26e9c84bae815d

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