(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen
1.
die Art und die Sortenbezeichnung,
2.
die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
3.
der Name und die Anschrift
a)
des Ursprungszüchters oder Entdeckers,
b)
des Sortenschutzinhabers,
c)
der Verfahrensvertreter,
4.
der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,
5.
ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des Namens und der Anschrift seines Inhabers,
6.
ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten Bedingungen.
(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.
(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
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