(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes,
1.
das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,
2.
eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
3.
fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
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