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SortSchG 1985

§ 16Stellung und Aufgaben

Sortenschutzgesetz

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021700985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e6cc35be8fdb2b231fc192bbc9e0b414d2be5c41409175b7f62f6dfd4cb22f3

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