Zum Gesetzesinhalt

SolzG 1995

§ 5Doppelbesteuerungsabkommen

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4130;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.12.2024 I Nr. 449

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01b35aaf1446253f8c026f99a2aa0f70548b82c9ca55fd67acaa829d3edad8c

XML-Quelle beim Herausgeber