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SolzG 1995

§ 4Zuschlagsatz

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4130;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.12.2024 I Nr. 449

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f01b35aaf1446253f8c026f99a2aa0f70548b82c9ca55fd67acaa829d3edad8c

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