(1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.
(3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei insbesondere auf
1.
die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition oder Position aufweisen,
2.
die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie
3.
Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen
1.
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
2.
keine falschen Anreize schaffen und
3.
kein Herdenverhalten verursachen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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