SolvV
§ 5Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking
- 1.
- für einen internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
- 2.
- ein Institut diesen internen Ansatz verwenden darf, um risikogewichtete Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen zu ermitteln.
- 1.
- für den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
- 2.
- ein Institut diesen Ansatz anwendet und zudem
- 3.
- der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts nach Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 500 Millionen Euro oder mehr beträgt.
- 1.
- für die Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
- 2.
- ein Institut
- a)
- den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oder
- b)
- den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU als relevantes Institut festgelegt wurde
- 3.
- das Institut
- a)
- einen Abschluss im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden, oder
- b)
- die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR416800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2e6705eef9e2512bb1aa2f662d63b435b6f473eba9803d4851751a8040e21c