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SoldGG

§ 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67c58d50208a69557ebe6c463ddccd2aa4a64bae68c0e6db25bb04356f37af18

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