Zum Gesetzesinhalt

SoldGG

§ 2Anwendungsbereich

Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1.
Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb; hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung des Dienstes,
2.
den Zugang zu allen Formen und Ebenen der soldatischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und beruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufsverband oder in einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67c58d50208a69557ebe6c463ddccd2aa4a64bae68c0e6db25bb04356f37af18

XML-Quelle beim Herausgeber