SokaSiG2
Anlage 81(zu § 32 Absatz 2) Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. September 2008
Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
- 1.
- Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
- 2.
- Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
- 1.
- Der Arbeitgeber erhält von der Berufsgenossenschaft jährlich eine Beitragsaufstellung, aus der sich die Höhe des an die Zusatzversorgungskasse zu zahlenden Beitrages und die jeweiligen Zahlungstermine ergeben.
- 2.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge bis zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.
- 3.
- Ist der Arbeitgeber in Verzug, so hat die Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
- 1.
- Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrages richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., vom 20. Februar 1970 in seiner jeweiligen Fassung.
- 2.
- Dieser Änderungsvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR335610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96eb9bb08c4bf7dd0aa7cc7dadfdc49d7499c8f7f776fd3e84c46674551f2754
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 SGB 4Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
„… enommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden. § 2 In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzvers …“