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SokaSiG

§ 9Beendigung des Tarifvertrags

Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41937cf9e1963155b58d6c50c87f38ab99dd0a50ced5448f8af30dc6848f0959

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