Zum Gesetzesinhalt

SokaSiG

§ 10Anwendungsbereich

Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.
(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41937cf9e1963155b58d6c50c87f38ab99dd0a50ced5448f8af30dc6848f0959

XML-Quelle beim Herausgeber