SoftwareentwAusbV
§ 6Abschlussprüfung
- 1.
- Mathematische Modelle und Methoden,
- 2.
- Softwareentwurf und Programmierung,
- 3.
- Entwicklung eines Softwaresystems,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,
- b)
- mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden und
- c)
- Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
kann; - 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,
- b)
- Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisen
- aa)
- Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,
- bb)
- Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,
- cc)
- Modellieren von Datenbanken,
- dd)
- Anwenden von Techniken verteilter Applikationen
und - c)
- Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen
kann; - 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,
- b)
- Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,
- c)
- Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,
- d)
- Methoden des Projektmanagements anwenden,
- e)
- Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,
- f)
- Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen und
- g)
- Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
und dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann; - 2.
- die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüfling
- a)
- im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,
- b)
- seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren und
- c)
- in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläutern
soll; - 3.
- die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;
- 4.
- bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung | 15 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems | 50 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bce4c9ece66c8f6a3cf5e000bfd766b0630ccf6a894dce4e2162d3ca6f28901