SoftwareentwAusbV
§ 5Zwischenprüfung
- 1.
- Mathematische Methoden,
- 2.
- Objektorientierte Modelle und Algorithmen
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7bce4c9ece66c8f6a3cf5e000bfd766b0630ccf6a894dce4e2162d3ca6f28901