Zum Gesetzesinhalt

SodEGVerlV

§ 1Verlängerung des Zeitraums für den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Verordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Der in § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b53daaa4ff2732bd95f57012cd503d33df48b76d7bc91f72470f529b7f8d0954

XML-Quelle beim Herausgeber