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SodEGVerlV

Eingangsformel

Verordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Auf Grund des § 5 Satz 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b53daaa4ff2732bd95f57012cd503d33df48b76d7bc91f72470f529b7f8d0954

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