SLV
§ 45Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 2.
- eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
- 3.
- eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
- 4.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 5.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 6.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
- 7.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage (TLM) auf Kauffahrteischiffen,
- 8.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,
- 9.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier (TWO) auf Kauffahrteischiffen,
- 10.
- ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,
- 11.
- ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum Strategischen Professional.
- 1.
- als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, oder
- 2.
- als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausgehende Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei weiteren Jahren erworben hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751