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SLV

§ 4Ordnung der Laufbahnen

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere zugeordnet. Die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751

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