SLV
§ 33Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
- 2.
- die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
- 3.
- sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751