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SLV

§ 33Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751

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