SLV
§ 11Beförderung der Mannschaften
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
- 5.
- zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
- 6.
- zum Korporal nach sieben Jahren und
- 7.
- zum Stabskorporal nach zehn Jahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751