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SklHG

§ 2

Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004250895

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 605b60806cad5ff8ed58c6972a61373367a67a8fdd2ffb2385713ed43578aee6

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