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SkAufG

§ 4Kriegswaffen

Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland

(1) In der Vereinbarung sind Art und Anzahl der Kriegswaffen festzulegen, die ein- oder mitgeführt werden. Ferner ist zu bestimmen, in welcher Form nachzuweisen ist, daß die nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigungen als erteilt gelten.
(2) Die nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen Genehmigungen gelten als erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR055429995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10285799a443187b597a969462f45a1b8c17a0c8fa69c91324753d7046250417

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