(1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen Vorschriften berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.
(2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit sich führen entweder
a)
einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier oder
b)
einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits- oder Verbandsführer durch einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier ausweisen kann.
(3) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier mit sich führen.
(4) Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich durch einen Paß, ein anerkanntes Paßersatzpapier oder, soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus.
(5) Es gelten die internationalen und die deutschen Gesundheitsvorschriften. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage eines von den Behörden des ausländischen Staates ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, daß die Mitglieder ausländischer Streitkräfte frei von ansteckenden Krankheiten sind.
(6) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein ziviles oder militärisches Mitglied einer ausländischen Streitkraft gefährdet, so kann die Bundesrepublik Deutschland die unverzügliche Entfernung des Mitgliedes durch die ausländischen Streitkräfte verlangen. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, daß die Behörden des Entsendestaates solchen Entfernungsersuchen nachzukommen und die Aufnahme des betreffenden Mitgliedes im eigenen Hoheitsgebiet zu gewährleisten haben. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
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