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SichLVFinV

§ 8Ergebnisse des Sicherungsfonds

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR082800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c20bf97151e6c4ce25544e7b3f2389b00523fd7ee7251b3d0b75cf4916b6688e

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