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SichLVFinV

§ 10Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.
(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR082800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c20bf97151e6c4ce25544e7b3f2389b00523fd7ee7251b3d0b75cf4916b6688e

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