SHKAMAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- 1.
Versorgungstechnik mit 30 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent, - 3.
Arbeitsplanung mit 15 Prozent, - 4.
Systemanalyse und Instandhaltung mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-305 v. 24.6.2003 I 1012, 1439 (SHKAnlMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71a3619147b964e1c83adc40ffeea9d7bb0318ded1165b83d0eb44847641ea39