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SHKAMAusbV

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-305 v. 24.6.2003 I 1012, 1439 (SHKAnlMechAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71a3619147b964e1c83adc40ffeea9d7bb0318ded1165b83d0eb44847641ea39

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