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SGZDVertrAnO

§ 1

Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes

Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBl. I S. 418), übertrage ich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten in Angelegenheiten
-
des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG),
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der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und
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des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG)
auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020650982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df602240a9bf5206b36094287e9be11711b8a6978113eaa2be47d4e0ab312604

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 35 ZDGFürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub

    „… d bei Streitigkeiten in Angelegenheiten - des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG), - der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ …“

  • § 50 ZDG(weggefallen)

    „… einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und - des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG) auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.“

  • § 51 ZDG(weggefallen)

    „Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeit …“