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ZDG

§ 50(weggefallen)

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000100960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 SGZDVertrAnO

    „… einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und - des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG) auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.“