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SGleiG

§ 60Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 2 +++)
(+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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