SGleiG
§ 53Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
- der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder
- b)
- der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,
- 2.
- im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift
- a)
- der Einleitungsverfügung und
- b)
- jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,
- 3.
- in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
- des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder
- b)
- der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
- 1.
- die Dienstgradgruppe,
- 2.
- das Geburtsjahr und
- 3.
- das Geschlecht.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24