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SGleiG

§ 53Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
1.
im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
a)
der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder
b)
der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,
2.
im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift
a)
der Einleitungsverfügung und
b)
jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,
3.
in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
a)
des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder
b)
der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.
(2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
1.
die Dienstgradgruppe,
2.
das Geburtsjahr und
3.
das Geschlecht.
(3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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