SGleiG
§ 49Aufgaben
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- überwacht und unterstützt
- a)
- die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
- b)
- den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
- aa)
- Belästigung und
- bb)
- von sexueller Belästigung,
- 2.
- und berät und unterstützt
- a)
- die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
- b)
- das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
- aa)
- berufliche Förderung,
- bb)
- Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
- cc)
- Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
- dd)
- Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24