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SGleiG

§ 49Aufgaben

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
1.
überwacht und unterstützt
a)
die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
b)
den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
aa)
Belästigung und
bb)
von sexueller Belästigung,
2.
und berät und unterstützt
a)
die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
b)
das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
aa)
berufliche Förderung,
bb)
Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
cc)
Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
dd)
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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