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SGleiG

§ 39Eingliederung einer Dienststelle

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.
(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 39 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 2 +++)
(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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