(1) In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen der Division und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.
(3) In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.
(4) In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
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