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SGleiG

§ 17Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn
1.
sie zusätzlich anfallen,
2.
sie unabwendbar sind und
3.
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
1.
Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen,
2.
sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,
3.
Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören.
(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere
1.
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,
3.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
4.
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
5.
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
6.
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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