SGleiG
§ 17Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- sie zusätzlich anfallen,
- 2.
- sie unabwendbar sind und
- 3.
- eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
- 1.
- Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen,
- 2.
- sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,
- 3.
- Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören.
- 1.
- Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
- 2.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,
- 3.
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 4.
- Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
- 5.
- vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
- 6.
- Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24