SGleiG
§ 1Ziele des Gesetzes
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
- 2.
- bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
- 3.
- bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
- 4.
- die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24