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SGleibWV

§ 23Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0441ffd0171a7938c6c95fa00da607302c55c2f16836aba34eb4dc7d4e426c6d

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