Zum Gesetzesinhalt

SGleibWV

§ 20Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
3.
die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,
4.
Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie
5.
besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1.
(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0441ffd0171a7938c6c95fa00da607302c55c2f16836aba34eb4dc7d4e426c6d

XML-Quelle beim Herausgeber