Zum Gesetzesinhalt

SGBXIVBSchAV

§ 11Nicht zu berücksichtigende Einnahmen

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Zum Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht:
1.
Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
3.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
a)
einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)
dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
5.
zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
a)
einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)
dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
6.
vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
7.
Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
8.
vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
a)
aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
b)
aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
Von Nummer 8 ausgenommen sind die daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Aktien.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fdfdd268c6ed083dd8321e22379844d633bb8c5cc213e9b2e6e996cf7fbaad5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 61 SGB 11Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte

    „… n Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu a) einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, …“

  • § 174 SGB 3Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

    „… ntur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrs …“

  • § 257 SGB 5Beitragszuschüsse für Beschäftigte

    „… e Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. a …“

  • § 258 SGB 5Beitragszuschüsse für andere Personen

    „… ensunterhaltes verfolgt werden, 3. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversi …“