SGBXIVBSchAV
§ 11Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
- 1.
- Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
- 3.
- Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
- a)
- einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b)
- dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 5.
- zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
- a)
- einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b)
- dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 6.
- vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
- 7.
- Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
- 8.
- vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
- a)
- aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
- b)
- aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR12D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fdfdd268c6ed083dd8321e22379844d633bb8c5cc213e9b2e6e996cf7fbaad5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 61 SGB 11Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte
„… n Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu a) einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, …“
- § 174 SGB 3Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
„… ntur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrs …“
- § 257 SGB 5Beitragszuschüsse für Beschäftigte
„… e Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 4. a …“
- § 258 SGB 5Beitragszuschüsse für andere Personen
„… ensunterhaltes verfolgt werden, 3. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversi …“