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SGBXIVBSchAV

Schlussformel

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3fdfdd268c6ed083dd8321e22379844d633bb8c5cc213e9b2e6e996cf7fbaad5

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