SGB IX
§ 97Fachkräfte
- 1.
- eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
- a)
- des Sozial- und Verwaltungsrechts,
- b)
- über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
- c)
- von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
- umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
- 3.
- die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9