SGB IX
§ 83Leistungen zur Mobilität
- 1.
- Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2.
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4.
- zur Instandhaltung und
- 5.
- für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 BfAIPGFortgeltung von Dienstvereinbarungen
„… h des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.“