SGB IX
§ 25Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
- 1.
- die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2.
- Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3.
- Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
- 4.
- Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
- 5.
- Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
- 6.
- die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9