SGB IX
§ 194Beauftragung und Verantwortlichkeit
- 1.
- den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
- 2.
- dem Integrationsamt,
- 3.
- dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen,
- 5.
- der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Diensten und internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 6.
- den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen,
- 7.
- wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Personen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
„… s Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, e) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht, f) Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind, g) Einrichtungen, soweit …“