SGB IX
§ 145Hilfsmerkmale
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- (XXXX) §77Abs3/§145Abs1/§54Abs3SGB9Bek
„… SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen (§ 145 Absatz 1 Satz 3 SGB IX) ab dem 1. Januar 2016 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr. 3. Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit …“