SGB IX
§ 130Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
- 1.
- Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
- 2.
- gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
- 3.
- dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
- 4.
- dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
- 5.
- der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9